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Die Neuerungen des Zugewinnausgleichs ab dem 01.09.2009

Am 01.09.2009 ist die Änderung des Zugewinnausgleichsrechts in Kraft getreten.

Diese Neuregelung soll für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung sorgen.

Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen, wird durch die Reform nicht verändert. Es soll allerdings mittels der Neuregelungen erreicht werden, dass der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit auch tatsächlich zur Hälfte auf die Ehepartner verteilt wird. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs bleibt sehr schematisch, damit das Verfahren einfach, transparent und gut handhabbar ist.

Negatives Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem negativen Anfangsvermögen führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Dies wird durch die Reform geändert. Damit wurde der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung getragen, wonach jede Form des Schuldenabbaus als vermögensrechtlicher Zugewinn erscheint. An folgendem Beispiel soll dies erläutert werden: Die Eheleute F und M lassen sich nach 15 Jahren Ehe scheiden. M hatte bei der Eheschließung 20.000,00 Euro Schulden. Das Endvermögen von M beträgt 20.000,00 Euro. F hatte bei der Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 40.000,00 Euro erzielt. F war während der Ehe berufstätig und hat sich um die Kinder gekümmert. M konnte sich um sein Geschäft kümmern und die Schulden abbezahlen. Nach bisherigem Recht musste F an M einen Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000,00 Euro zahlen, da die Schulden bei Eheschließung nicht berücksichtigt wurden. Nach der neuen Rechtslage, wonach eine Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens vorgesehen ist, haben M und F jeweils einen Zugewinn von 40.000,00 Euro erzielt, sodass F an M keinen Ausgleich zahlen muss.

Vermögensmanipulation

Für die Berechnung des Zugewinns ist der maßgebende Zeitpunkt die Zustellung des Scheidungsantrages. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird allerdings durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hat. In der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und rechtskräftiger Scheidung, in der Jahre vergehen können, besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Dieser Gefahr begegnet jetzt die Gesetzesänderung, indem der Berechnungszeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages für den Zugewinn nunmehr auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.

Beispiel: M hat die Scheidung eingereicht. Zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Antrages an F hat M einen Zugewinn in Höhe von 20.000,00 Euro. F hat kein eigenes Vermögen. Nach der Zustellung der Scheidung gibt M 10.000,00 Euro für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet, die restlichen 10.000,00 Euro an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil hat M kein nachweisbares Vermögen mehr. Nach altem Recht entfiele damit ein Ausgleichsanspruch der F. Nach neuem Recht hat F einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000,00 Euro.

Problematisch ist allerdings, dass auch der redliche Ehegatte, dessen Vermögen sich in unverschuldeter Weise vermindert hat, den uneingeschränkten Ausgleich schuldet.

Ein weiterer Schutz vor illoyaler Vermögensverschiebung, den die Neuregelung vorsieht, ist ein Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft und Belegvorlage über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages geschrumpft ist. Eine aus der Auskunft ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. Hier findet somit eine Umkehr der Beweislast statt.

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Erleichterung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs und durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes.

Für nähere Informationen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Created by Henning Jacobs