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Der Versorgungsausgleich regelt den bei der Scheidung stattfindenden Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Er wird ab dem 01.09.2009 völlig neu im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.
Das neue Versorgungsausgleichsrecht soll dafür sorgen, dass die Komplexität der vielfältigen Versorgungssysteme einfacher und verständlicher wird und soll zu einer gerechteren Teilung der ehezeitlichen Rentenanrechte führen, was überwiegend der ausgleichsberechtigten Person zugute kommt.
Nach wie vor wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung von Amts wegen betrieben.
Interne Teilung
Mit dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz wird die so genannte interne Teilung für jedes Versorgungssystem eingeführt. Jeder Ehegatte erhält sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Dies ist hinsichtlich der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht neu. Neu ist jedoch, dass nunmehr auch betriebliche und private Vorsorge grundsätzlich intern aufzuteilen sind. Beispiel: Hat ein Ehepartner in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersvorsorge mit einem Kapitalwert von 20.000,00 Euro aufgebaut, so erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen Anspruch auf Betriebsrente im Wert von 10.000,00 Euro. Die Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehepartners wird entsprechend gekürzt.
Externe Teilung
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht das Versorgungsausgleichsgesetz die externe Teilung – also die Auszahlung des Kapitals an einen anderen Versorgungsträger. Hierzu bedarf es allerdings der Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person. Auch der Versorgungsträger kann unter bestimmten Voraussetzungen eine externe Teilung verlangen. Die ausgleichsberechtigte Person muss wohlüberlegt wichtige Entscheidungen treffen. Sie entscheidet im Falle der externen Teilung über ihre Zielversorgung. Eine gute Beratung ist unerlässlich, um Fehler zu vermeiden, die später nie wieder korrigierbar wären.
Ausnahmen von der Teilung
Neu ist, dass die Eheleute nach Möglichkeit ihre Vorsorgeangelegenheiten selbst regeln sollen. Die Parteien können bestimmen, welche Anrechte ausgeglichen werden sollen und welche nicht. So werden Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag auch nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages die Scheidung eingereicht wird. Auch entfällt die bisher erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht.
Allerdings hat das Familiengericht zu prüfen, ob die geschlossene Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Dies erfolgt zum Schutz der Ehegatten.
Ein von Amts wegen durchzuführender Versorgungsausgleich soll auch nicht stattfinden, wenn es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte geht oder sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte ergeben. Die Wertgrenze liegt bei ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.
Ein Versorgungsausgleich findet grundsätzlich auch nicht mehr statt, wenn die Ehe (einschließlich der Trennung) nur bis zu drei Jahren bestand, da hier erfahrungsgemäß erhebliche Werte nicht zu verteilen sind. Die Ehegatten können den Ausgleich jedoch ausdrücklich beantragen, wenn trotz der kurzen Ehe ehebedingte Versorgungsnachteile entstanden sind.
Übergangsregelung
Das Versorgungsausgleichsgesetz gilt für alle Scheidungen, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden. Spätestens ab dem 01.09.2009 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichsachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
Für nähere Informationen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.