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Das neue Unterhaltsrecht

Familie

Nach langen Anlaufschwierigkeiten hat der Bundestag am 09.11.2007 das neue Unterhaltsrecht verabschiedet. 

Das Gesetz soll am 01.01.2008 in Kraft treten. 

Der Gesetzgeber will mit der geplanten Änderung des Unterhaltsrechts auf die gesellschaftlichen Veränderungen und die gewandelten Wertvorstellungen reagieren. 

  • Die Zahl der Scheidungen stieg in den letzten 10 Jahren um knapp 37%. Das Scheidungsrisiko in den ersten Jahren nach der Heirat ist besonders hoch – wobei 50% der geschiedenen Ehen kinderlos sind.

  • Immer mehr Mütter mit minderjährigen Kindern sind berufstätig

  • Die Trennung und Scheidung führt zunehmend mehr dazu, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Das wiederum bedeutet, dass alle Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozialstaatliche Leistungen angewiesen sind.

  • Zunehmend mehr Ehen werden schon nach kurzer Ehedauer geschieden, so dass es immer häufiger zu sogenannten Zweitfamilien mit Kindern kommt.

Nach bisher geltendem Recht muss das Einkommen zwischen allen Kindern (aus allen Ehen) und den beiden oder mehr Ehegatten verteilt werden, wobei erste Ehegatte gegenüber den weiteren Ehegatten bevorrechtigt ist. Für die Zweitfamilie bleibt so oft nur wenig übrig.

Mit der geplanten Gesetzesänderung soll vor allem

  • die Abhängigkeit der Kinder von Sozialgeld und anderen staatlichen Transferleistungen reduziert werden;
  • Die Eigenverantwortung nach der Ehe gestärkt werden und
  • der Zweitfamilie eine realistische Chance gegeben werden.

Als weiteres Ziel soll auch die Vereinfachung des Unterhaltsrechts erreicht werden.

Konkrete Änderungen:

  • Geänderte Rangfolge:

    Hat der Unterhaltspflichtige nicht genügend Mittel alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen (Mangelfall), so hat der Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen (1. Rang).

    Die Unterhaltsansprüchen von Erwachsenen werden nachrangig befriedigt. Dabei gebührt dem kinderbetreuenden Elternteil der Vorrang, die verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen.

    In der Praxis heißt das, dass der erste als auch der zweite und weitere Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, gleich behandelt werden (2. Rang).

    Auch schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da in diesen Fällen über einen langen Zeitraum das Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist; unabhängig davon, ob noch Kinder zu betreuen sind (2. Rang).

    Weniger schutzbedürftig ist der Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut . Genauso wie die nichtverheirateten Mütter und Väter (3. Rang).

  • Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder 

    Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern. 

    Mit der Gesetzesänderung wird die Möglichkeit geschaffen, für geschiedene Elternteile den Betreuungsunterhalt zusätzlich zu verlängern. Diese Möglichkeit der Verlängerung rechtfertigt sich allein aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und ausgeübte Rollenverteilung. 

  • Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

    Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit:

    Der Elternteil, der Kinder betreut, soll von seinem geschiedenen Ehegatten solange den sogenannten Betreuungsunterhalt erhalten, bis er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder für sich selbst sorgen kann.

    Der bisher von der Rechtsprechung entwickelte Rahmen, wonach in der Regel bis zum 8.Lebensjahr des Kindes keine Erwerbstätigkeit gefordert werden konnte, vom 8. bis zum 11. Lebensjahr je nach Einzelfall eine Teilzeittätigkeit erwartet wurde, vom 11. bis zum 15. Lebensjahr eine Teilzeittätigkeit und ab dem 16. Lebensjahr eine Vollzeitbeschäftigung verlangt wurde, ist so nicht mehr haltbar. In der heutigen Zeit stehen verbesserte Möglichkeiten der Kinderbetreuung zur Verfügung und die Quote der Erwerbstätigkeit bei Frauen ist hoch.

    Konkret bedeutet das, dass z.B. bei Vorhandensein einer Schule mit Ganztagsbetreuung von dem kinderbetreuenden Elternteil früher als bisher die Ausweitung der Erwerbstätigkeit bzw. die Wiederaufnahme verlangt werden kann. Aber auch nach dem neuen Unterhaltsrecht wird es immer auf den Einzelfall ankommen.

    Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie

    Es wird heute als nicht mehr zeitgemäß empfunden, dass gerade bei Ehen von kurzer Dauer eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie gewährt werden soll. Hier werden die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum bekommen, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.

    Auch wird dem Ehegatten die Rückkehr in den erlernten Beruf und vor der Ehe ausgeübten Beruf eher abverlangt, auch wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe erzielt wird.

  • Vereinfachung des Unterhaltsrechts

    Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird gesetzlich definiert. Dabei erfolgt eine Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag. Die bisherige Differenzierung für Kinder in den alten und neuen Bundesländern wird aufgehoben.

    Die Kindergeldverrechung wird erheblich vereinfacht. Das Kindergeld steht im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zu und ist dazu bestimmt, dessen Existenzminimum zu sichern.

    Beim volljährigen Kind soll das Kindergeld bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

    Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist in drei Altersstufen eingeteilt und errechnet sich aus dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes. Dieser doppelte Freibetrag liegt derzeit bei jährlich 3.648,00 Euro. Auf den Monat heruntergerechnet entspricht dies einem Betrag von 304,00 Euro (100%).

    • 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)
      87 % = 265,00 € – 77,00 € Kindergeld 188,00 €
    • 2. Altersstufe (Vollendung des 12. Lebensjahres)
      100 % = 304,00 € - 77,00 € Kindergeld 227,00 €
    • 3. Altersstufe ab dem 13. Lebensjahr
      117% = 356,00 € - 77,00 € Kindergeld 279,00 €
    Die geplante Änderung bringt nach Ansicht des Gesetzgebers mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall für die Kinder und führt zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Ausdrücklich wird aber auch erwähnt, dass über Jahre gewachsene Vertrauen in die nacheheliche Solidarität zu schützen.

Das neue Unterhaltsrecht soll auch für "Altfälle" gelten. Allerdings nur insoweit, als den Beteiligten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung dies zumutbar ist.

Für nähere Informationen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Created by Henning Jacobs